Erfahren Sie in unserer Vereinssatzung alles Wichtige zu Tennisverein Plettenberg e.V.,
unserem Zweck sowie den Rechten und Pflichten.
Satzung des Tennisverein Plettenberg e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen
„Tennisverein Plettenberg e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Plettenberg.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Plettenberg eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Herrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen zur Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen im Tennissport. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 3
Der Verein führt als Mitglieder
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Junioren
d) Jugendliche
e) Kinder
f) Ehrenmitglieder
1. Aktive Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung und aus der
Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
2. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Vereinsbestrebungen unterstützen. Sie sind nicht spielberechtigt.
Passive Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.
3. Junioren sind die Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres das 15. Lebensjahrvollenden.
Vollendet ein Mitglied sein 18. Lebensjahr im Laufe eines Geschäftsjahres, so wird es indiesem Jahr als aktives Mitglied geführt. Auf schriftlichen Antrag kann die Einstufung in eine andere Mitgliedsart erfolgen. Spätestens mit Abschluss der Berufsausbildung werden Junioren aktive Mitglieder.
4. Jugendliche sind die Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres das 10. Lebensjahr vollenden.
5. Kinder sind die Mitglieder unter 10 Jahren.
Passive, Junioren, Jugendliche und Kinder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Alle
volljährigen Mitglieder sind voll stimmberechtigt. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
6. Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes diejenigen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit 9/10 Stimmenmehrheit ernannt und haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes.
7. Der Übertritt in eine Mitgliedsart mit niedrigerem Beitrag ist nicht rückwirkend sondern immer nur für das nächste Geschäftsjahr möglich. Er muss bis zum 31. Dezember schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
Alle Mitglieder haben die Pflichten, die sich aus der Satzung und zu dem Zweck des Vereins ergeben, zu erfüllen. Ebenso sind die Platz-, Spiel- und Turnierordnung sowie sonstige Anordnungen des Vorstandes für alle Mitglieder verbindlich.
§ 4
Jedes Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten und wird von diesem
entschieden. Die Aufnahme wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedschaft mit allen
Rechten und Pflichten mit Ausnahme des passiven Wahlrechts gilt zunächst für 1 Jahr. Sie wird endgültig, sobald im 2. Jahr die Aufnahmegebühr in Rechnung gestellt und bezahlt wird.
§ 5
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschließung
a) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum
Schluss des jeweils laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt
bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
b) Der Tod eines Mitgliedes erwirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss
des Vorstandes, an dem die drei ältesten aktiven Mitglieder des Vereins mitwirken müssen
und der einstimmig gefasst werden muss.
Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den
Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach
Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die
vom Vorstand innerhalb von zwei weiteren Monaten einzuberufen ist, entscheidet endgültig
mit 3/4 Stimmenmehrheit.
§ 6
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Jugendvertretung und die
Jugendversammlung. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer.
Zu dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB tritt der erweiterte Vorstand, der aus dem Sportwart und
zwei weiteren Mitgliedern des Vereins besteht.
Der Gesamtvorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung ein anderes
bestimmt. Er ist für die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse, für den Schriftverkehr und die
Kassenführung im Sinne einer ordnungsmäßigen Geschäftsleitung, ferner für die Durchführung
eines geregelten Sportbetriebes und von Turnierveranstaltungen im wettkampfüblichen Rahmen
verantwortlich. Sportliche oder gesellschaftliche Veranstaltungen oder andere Sonderaufgaben kann
der Vorstand besonderen Ausschüssen übertragen.
§ 7
Der Vorsitzende des Vereins hat die Oberaufsicht über alle sportlichen und geschäftlichen
Angelegenheiten des Vereins. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen
sowie Veranstaltungen jeder Art ein und leitet diese. Bei vorübergehender Verhinderung eines
Mitgliedes des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB und des erweiterten Vorstandes ernennt der
Vorsitzende dessen Stellvertreter.
§ 8
Der Geschäftsführer des Vereins erledigt den Schrift- und Zahlungsverkehr. Er sorgt für die
rechtzeitige Einziehung der Außenstände und verwaltet mittels einer geordneten Buch- und
Listenführung das Vereinsvermögen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der
Geschäftsführer nach erfolgter Kassenprüfung einen Geschäftsbericht mit einer geordneten
Zusammenstellung der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögens des Vereins sowie einen vom
Vorstand beratenen Voranschlag für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 9
Die Aufgabe des Sportwarts besteht in der Durchführung und Beaufsichtigung eines geregelten
Sportbetriebes, in der Förderung der Spielstärke mittels Aufstellung einer Rangliste und in der
Leitung von Turnieren in wettkampfüblicher Weise. Ferner sorgt er für die gewissenhafte
Beachtung der vom Vorstand festzulegenden und am Platz auszuhängenden Platz-, Spiel- und
Turnierordnungen.
§ 10
Der Anlagenwart veranlasst und beaufsichtigt die Instandhaltung der Plätze, der Hilfs- und
Spielgeräte sowie der gesamten Anlage und deren näherer Umgebung.
§ 11
Der Vorstand gem. § 26 BGB wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Abberufung des Vorstandes
oder einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit mit einfacher Mehrheit zulässig.
Die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt von der Mitgliederversammlung durch Stimmzettel
und nach dem Grundsatz der absoluten Stimmenmehrheit. Ergibt sich diese Stimmenmehrheit im
ersten Wahlgang nicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit höchster
Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Wahl durch Zuruf ist gültig,
sofern sich kein Widerspruch in der Mitgliederversammlung erhebt.
§ 12
Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden des Vereins einberufen, sooft die Belange des
Vereins dieses erfordern. Der Vorsitzende muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn zwei
Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die nur im Falle der Beratung von Angelegenheiten ohne besondere Tragweite ausnahmsweise
unterbleiben darf.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder an einer Vorstandssitzung teilnehmen. Der
erweiterte geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder an einer
Vorstandssitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann die Stimme des Vorsitzenden.
§ 13
Der Vorstand bestimmt jährlich Beginn und Ende der Spielzeit und entscheidet auch über eine
vorübergehend erforderliche Schließung von Teilen der Anlage während der Spielzeit.
Zuwiderhandlungen gegen die Satzung, die Platz-, Spiel- und Turnierordnung oder gegen sonstige
Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane können vom Vorstand des Vereins mit Spielverbot
oder Bußgeld bis zu 100 € geahndet werden.
Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen innerhalb von vierzehn Tagen nach Mitteilung ein
Beschwerderecht zu. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann auf die
Beschwerde hin seine Entscheidung abändern.
§ 14
1. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat unter Angabe von Zeit, Tag, Ort und
Tagesordnung acht Tage vor dem Versammlungstag durch schriftliche Einladung zu
erfolgen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bis zum 1.4. eines jeden Jahres vom Vorstand
des Vereins einzuberufen.
Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Entlastung des Vorstandes,
Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer,
c) Wahlen,
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
e) Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,
f) Beschlussfassung über Anträge, die fünf Tage vor der Versammlung schriftlich dem
Vorsitzenden eingereicht sein müssen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand des Vereins in
dringenden Fällen einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens 1/10
der aktiven und passiven Mitglieder dieses beantragen. Entsprechende Anträge sind mit
Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen. Der Vorstand hat
nach Eingang des Antrages innerhalb von 30 Tagen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
Ist eine genügende Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erschienen, so hat der
Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es sei
denn, dass ein anderes Stimmverhältnis in der Satzung vorgeschrieben ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist 3/4 Stimmenmehrheit bei
Anwesenheit von mindestens 1/4 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
5. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind von dem Geschäftsführer in
ein Protokollbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu
unterzeichnen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann der Geschäftsführer die
Niederschrift einem anderen Mitglied übertragen. Die Art der Bekanntmachung der
Beschlüsse bleibt dem Vorstand überlassen.
§ 15
Die Jugendversammlung findet alljährlich bis zum 30. September an einem von der
Jugendvertretung in Abstimmung mit dem Vorstand zu bestimmenden Termin statt. Die
Jugendlichen des Vereins sind hierzu spätestens 10 Tage vorher durch den Vorstand des
Tennisvereins unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Bericht der Jugendvertretung
2. Entlastung der Jugendvertretung
3. Wahl der Jugendvertretung.
Hinsichtlich Anträgen und Beschlussfassung/Ergänzung der Tagesordnung gilt § 14 dieser Satzung
sinngemäß.
Darüber hinaus gehört es zur Aufgabe der Jugendversammlung insbesondere, dem Vorstand bzw.
der Mitgliederversammlung Vorschläge zu machen,
a) für die ihrer Ansicht nach besonders geeignete Personen des Jugendwartes
(sofern Neuwahl ansteht)
b) für den Sportbetrieb der Jugendlichen.
Die Jugendvertretung wird durch die Jugendversammlung gewählt und setzt sich zusammen aus:
1. dem Jugendsprecher
2. zwei Beisitzern.
Mindestens ein Mitglied der Jugendvertretung sollte Jugendlicher sein.
In die Jugendvertretung können alle Mitglieder gewählt werden, die dem Tennisverein mindestens
ein Jahr angehören. Aufgabe der Jugendvertretung ist es, den Jugendwart bei der Durchführung
seiner ihm übertragenen Aufgaben im Interesse der Jugendlichen des TV zu unterstützen und durch
intensive Zusammenarbeit mit dem Jugendwart ein besonderes Bindeglied zwischen den
jugendlichen Mitgliedern und dem Vorstand des TV zu bilden.
§ 16
Die Aufnahmegebühren für die verschiedenen Mitgliedsarten werden in der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgelegt.
Bei Wiedereintritt eines früheren Mitglieds kann der Vorstand von der Erhebung einer neuen
Aufnahmegebühr absehen.
§ 17
Der Jahresbeitrag für die verschiedenen Mitgliedsarten wird in der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgesetzt. Erfolgt der Eintritt in der Zeit vom 1.8. bis 31.12., so kann auf
Antrag des Eintretenden der Beitrag entsprechend ermäßigt werden. Über diesen Antrag entscheidet
der Vorstand.
Der Jahresbeitrag oder andere Forderungen des Vereins sind bis zum 1.5. des laufenden
Geschäftsjahres zu bezahlen. Die rückständigen Forderungen sind von dem Vorstand des Vereins
einzuziehen und mit einem Säumniszuschlag zu belegen.
Ausscheidende Mitglieder haben den Beitrag für das Geschäftsjahr, in dem ihr Austritt erfolgt, voll
zu zahlen.
§ 18
Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er entweder von dem gesamten
Vorstand einstimmig oder von der Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Zur
Beschlussfassung über den Antrag hat die Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von
sechs Wochen zu erfolgen. Zu dieser Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied unter Angabe der
Gründe schriftlich einzuladen.
Für den Beschluss über den Antrag auf Auflösung ist erforderlich, dass in der
Mitgliederversammlung 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind und von
den Anwesenden 2/3 dem Beschluss zustimmen. Sind in dieser Mitgliederversammlung nicht 3/4
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, in der dann bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder der Auflösungsbeschluss mit 3/4 Stimmenmehrheit gefasst werden
kann.
Wird der Verein aufgelöst, so fällt sein Vermögen an den Rechtsnachfolger des Vereins, falls dieser
Rechtsnachfolger den in dieser Satzung festgelegten Vereinszweck verfolgt und die im
nachfolgenden Satz enthaltene Regelung übernimmt. Sollte dieses nicht der Fall sein oder ist ein
Rechtsnachfolger nicht vorhanden, so fällt das Vermögen des Vereins an den Westfälischen
Tennisverband.
Die Satzung erhält in dieser Fassung am 29.06.1987 Gültigkeit.
§ 1
Der Verein führt den Namen
„Tennisverein Plettenberg e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Plettenberg.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Plettenberg eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Herrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen zur Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen im Tennissport. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 3
Der Verein führt als Mitglieder
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Junioren
d) Jugendliche
e) Kinder
f) Ehrenmitglieder
1. Aktive Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung und aus der
Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
2. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Vereinsbestrebungen unterstützen. Sie sind nicht spielberechtigt.
Passive Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.
3. Junioren sind die Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres das 15. Lebensjahrvollenden.
Vollendet ein Mitglied sein 18. Lebensjahr im Laufe eines Geschäftsjahres, so wird es indiesem Jahr als aktives Mitglied geführt. Auf schriftlichen Antrag kann die Einstufung in eine andere Mitgliedsart erfolgen. Spätestens mit Abschluss der Berufsausbildung werden Junioren aktive Mitglieder.
4. Jugendliche sind die Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres das 10. Lebensjahr vollenden.
5. Kinder sind die Mitglieder unter 10 Jahren.
Passive, Junioren, Jugendliche und Kinder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Alle
volljährigen Mitglieder sind voll stimmberechtigt. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
6. Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes diejenigen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit 9/10 Stimmenmehrheit ernannt und haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes.
7. Der Übertritt in eine Mitgliedsart mit niedrigerem Beitrag ist nicht rückwirkend sondern immer nur für das nächste Geschäftsjahr möglich. Er muss bis zum 31. Dezember schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
Alle Mitglieder haben die Pflichten, die sich aus der Satzung und zu dem Zweck des Vereins ergeben, zu erfüllen. Ebenso sind die Platz-, Spiel- und Turnierordnung sowie sonstige Anordnungen des Vorstandes für alle Mitglieder verbindlich.
§ 4
Jedes Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten und wird von diesem
entschieden. Die Aufnahme wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedschaft mit allen
Rechten und Pflichten mit Ausnahme des passiven Wahlrechts gilt zunächst für 1 Jahr. Sie wird endgültig, sobald im 2. Jahr die Aufnahmegebühr in Rechnung gestellt und bezahlt wird.
§ 5
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschließung
a) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum
Schluss des jeweils laufenden Geschäftsjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt
bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
b) Der Tod eines Mitgliedes erwirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss
des Vorstandes, an dem die drei ältesten aktiven Mitglieder des Vereins mitwirken müssen
und der einstimmig gefasst werden muss.
Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den
Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach
Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die
vom Vorstand innerhalb von zwei weiteren Monaten einzuberufen ist, entscheidet endgültig
mit 3/4 Stimmenmehrheit.
§ 6
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Jugendvertretung und die
Jugendversammlung. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem
Geschäftsführer.
Zu dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB tritt der erweiterte Vorstand, der aus dem Sportwart und
zwei weiteren Mitgliedern des Vereins besteht.
Der Gesamtvorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung ein anderes
bestimmt. Er ist für die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse, für den Schriftverkehr und die
Kassenführung im Sinne einer ordnungsmäßigen Geschäftsleitung, ferner für die Durchführung
eines geregelten Sportbetriebes und von Turnierveranstaltungen im wettkampfüblichen Rahmen
verantwortlich. Sportliche oder gesellschaftliche Veranstaltungen oder andere Sonderaufgaben kann
der Vorstand besonderen Ausschüssen übertragen.
§ 7
Der Vorsitzende des Vereins hat die Oberaufsicht über alle sportlichen und geschäftlichen
Angelegenheiten des Vereins. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen
sowie Veranstaltungen jeder Art ein und leitet diese. Bei vorübergehender Verhinderung eines
Mitgliedes des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB und des erweiterten Vorstandes ernennt der
Vorsitzende dessen Stellvertreter.
§ 8
Der Geschäftsführer des Vereins erledigt den Schrift- und Zahlungsverkehr. Er sorgt für die
rechtzeitige Einziehung der Außenstände und verwaltet mittels einer geordneten Buch- und
Listenführung das Vereinsvermögen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der
Geschäftsführer nach erfolgter Kassenprüfung einen Geschäftsbericht mit einer geordneten
Zusammenstellung der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögens des Vereins sowie einen vom
Vorstand beratenen Voranschlag für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 9
Die Aufgabe des Sportwarts besteht in der Durchführung und Beaufsichtigung eines geregelten
Sportbetriebes, in der Förderung der Spielstärke mittels Aufstellung einer Rangliste und in der
Leitung von Turnieren in wettkampfüblicher Weise. Ferner sorgt er für die gewissenhafte
Beachtung der vom Vorstand festzulegenden und am Platz auszuhängenden Platz-, Spiel- und
Turnierordnungen.
§ 10
Der Anlagenwart veranlasst und beaufsichtigt die Instandhaltung der Plätze, der Hilfs- und
Spielgeräte sowie der gesamten Anlage und deren näherer Umgebung.
§ 11
Der Vorstand gem. § 26 BGB wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Abberufung des Vorstandes
oder einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit mit einfacher Mehrheit zulässig.
Die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt von der Mitgliederversammlung durch Stimmzettel
und nach dem Grundsatz der absoluten Stimmenmehrheit. Ergibt sich diese Stimmenmehrheit im
ersten Wahlgang nicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit höchster
Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Wahl durch Zuruf ist gültig,
sofern sich kein Widerspruch in der Mitgliederversammlung erhebt.
§ 12
Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden des Vereins einberufen, sooft die Belange des
Vereins dieses erfordern. Der Vorsitzende muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn zwei
Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die nur im Falle der Beratung von Angelegenheiten ohne besondere Tragweite ausnahmsweise
unterbleiben darf.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder an einer Vorstandssitzung teilnehmen. Der
erweiterte geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder an einer
Vorstandssitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann die Stimme des Vorsitzenden.
§ 13
Der Vorstand bestimmt jährlich Beginn und Ende der Spielzeit und entscheidet auch über eine
vorübergehend erforderliche Schließung von Teilen der Anlage während der Spielzeit.
Zuwiderhandlungen gegen die Satzung, die Platz-, Spiel- und Turnierordnung oder gegen sonstige
Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane können vom Vorstand des Vereins mit Spielverbot
oder Bußgeld bis zu 100 € geahndet werden.
Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen innerhalb von vierzehn Tagen nach Mitteilung ein
Beschwerderecht zu. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann auf die
Beschwerde hin seine Entscheidung abändern.
§ 14
1. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung hat unter Angabe von Zeit, Tag, Ort und
Tagesordnung acht Tage vor dem Versammlungstag durch schriftliche Einladung zu
erfolgen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bis zum 1.4. eines jeden Jahres vom Vorstand
des Vereins einzuberufen.
Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Entlastung des Vorstandes,
Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer,
c) Wahlen,
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
e) Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren,
f) Beschlussfassung über Anträge, die fünf Tage vor der Versammlung schriftlich dem
Vorsitzenden eingereicht sein müssen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand des Vereins in
dringenden Fällen einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens 1/10
der aktiven und passiven Mitglieder dieses beantragen. Entsprechende Anträge sind mit
Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen. Der Vorstand hat
nach Eingang des Antrages innerhalb von 30 Tagen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
Ist eine genügende Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erschienen, so hat der
Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; es sei
denn, dass ein anderes Stimmverhältnis in der Satzung vorgeschrieben ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist 3/4 Stimmenmehrheit bei
Anwesenheit von mindestens 1/4 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
5. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind von dem Geschäftsführer in
ein Protokollbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu
unterzeichnen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden kann der Geschäftsführer die
Niederschrift einem anderen Mitglied übertragen. Die Art der Bekanntmachung der
Beschlüsse bleibt dem Vorstand überlassen.
§ 15
Die Jugendversammlung findet alljährlich bis zum 30. September an einem von der
Jugendvertretung in Abstimmung mit dem Vorstand zu bestimmenden Termin statt. Die
Jugendlichen des Vereins sind hierzu spätestens 10 Tage vorher durch den Vorstand des
Tennisvereins unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Bericht der Jugendvertretung
2. Entlastung der Jugendvertretung
3. Wahl der Jugendvertretung.
Hinsichtlich Anträgen und Beschlussfassung/Ergänzung der Tagesordnung gilt § 14 dieser Satzung
sinngemäß.
Darüber hinaus gehört es zur Aufgabe der Jugendversammlung insbesondere, dem Vorstand bzw.
der Mitgliederversammlung Vorschläge zu machen,
a) für die ihrer Ansicht nach besonders geeignete Personen des Jugendwartes
(sofern Neuwahl ansteht)
b) für den Sportbetrieb der Jugendlichen.
Die Jugendvertretung wird durch die Jugendversammlung gewählt und setzt sich zusammen aus:
1. dem Jugendsprecher
2. zwei Beisitzern.
Mindestens ein Mitglied der Jugendvertretung sollte Jugendlicher sein.
In die Jugendvertretung können alle Mitglieder gewählt werden, die dem Tennisverein mindestens
ein Jahr angehören. Aufgabe der Jugendvertretung ist es, den Jugendwart bei der Durchführung
seiner ihm übertragenen Aufgaben im Interesse der Jugendlichen des TV zu unterstützen und durch
intensive Zusammenarbeit mit dem Jugendwart ein besonderes Bindeglied zwischen den
jugendlichen Mitgliedern und dem Vorstand des TV zu bilden.
§ 16
Die Aufnahmegebühren für die verschiedenen Mitgliedsarten werden in der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgelegt.
Bei Wiedereintritt eines früheren Mitglieds kann der Vorstand von der Erhebung einer neuen
Aufnahmegebühr absehen.
§ 17
Der Jahresbeitrag für die verschiedenen Mitgliedsarten wird in der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgesetzt. Erfolgt der Eintritt in der Zeit vom 1.8. bis 31.12., so kann auf
Antrag des Eintretenden der Beitrag entsprechend ermäßigt werden. Über diesen Antrag entscheidet
der Vorstand.
Der Jahresbeitrag oder andere Forderungen des Vereins sind bis zum 1.5. des laufenden
Geschäftsjahres zu bezahlen. Die rückständigen Forderungen sind von dem Vorstand des Vereins
einzuziehen und mit einem Säumniszuschlag zu belegen.
Ausscheidende Mitglieder haben den Beitrag für das Geschäftsjahr, in dem ihr Austritt erfolgt, voll
zu zahlen.
§ 18
Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er entweder von dem gesamten
Vorstand einstimmig oder von der Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Zur
Beschlussfassung über den Antrag hat die Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von
sechs Wochen zu erfolgen. Zu dieser Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied unter Angabe der
Gründe schriftlich einzuladen.
Für den Beschluss über den Antrag auf Auflösung ist erforderlich, dass in der
Mitgliederversammlung 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind und von
den Anwesenden 2/3 dem Beschluss zustimmen. Sind in dieser Mitgliederversammlung nicht 3/4
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, in der dann bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder der Auflösungsbeschluss mit 3/4 Stimmenmehrheit gefasst werden
kann.
Wird der Verein aufgelöst, so fällt sein Vermögen an den Rechtsnachfolger des Vereins, falls dieser
Rechtsnachfolger den in dieser Satzung festgelegten Vereinszweck verfolgt und die im
nachfolgenden Satz enthaltene Regelung übernimmt. Sollte dieses nicht der Fall sein oder ist ein
Rechtsnachfolger nicht vorhanden, so fällt das Vermögen des Vereins an den Westfälischen
Tennisverband.
Die Satzung erhält in dieser Fassung am 29.06.1987 Gültigkeit.